HECK & KOLLEGEN
RECHTSANWÄLTE

Aktuelles


Ob Ferienwohnung, Flug, Hotel oder Pauschalreise, wer aufgrund bestehender Reisebeschränkungen wegen der Corona-Pandemie die Reise nicht antreten kann, hat ggf. Anspruch auf Erstattung des Reisepreises.

Reiseveranstalter und Airlines halten ihre Kunden jedoch oft hin, wenn es um die Rückzahlung geht. Stattdessen werden oftmals Gutscheine angeboten.

Nach geltender Rechtslage besteht keine Verpflichtung des Kunden, den angebotenen Gutschein anzunehmen.

Nach den EU-Fluggastrechten müssen Airlines Ticketpreiserstattungen innerhalb von 7 Tagen leisten. Bei abgesagten Pauschalreisen ist eine Erstattung spätestens nach 14 Tagen Pflicht.


Im Mai 2020

Persönlichkeiten werden nicht durch schöne Reden geformt, 

sondern durch Arbeit und eigene Leistung. 

Albert Einstein

 
Seit 20 Jahren arbeitet Herr Kollege Rechtsanwalt Martin Schäfer nun in der Kanzlei Heck & Kollegen, Tübingen.

Wir gratulieren herzlichst zum 20. Dienstjubiläum und wünschen Herrn Martin Schäfer weiterhin alles Gute und viel Freude bei der Arbeit! 

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Wolfgang Heck, Hans-Christoph Geprägs, Markus Kopf, Ilva Schlottke-Kopf, Peter Hillen, Julia Geprägs und Markus Weiß-Latzko. Für die Mitarbeiterinnen Tina Schweikhardt und Sabine Müller.

Vesperkirche

 

Seit 2016 bieten wir jedes Jahr im Rahmen der Tübinger Vesperkirche ehrenamtlich eine wöchentliche Rechtsberatung an.

Anspruch des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei
ei­nem Modellwechsel.

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall aus dem sogenannten ,,VW-Dieselskandal" den Verhandlungstermin vom 27.02.2019 aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat. 
Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 08.01.2019 (Aktenzeichen XIII ZR 225/17). 
In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffas­sung dahingehend hingewiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stick­oxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenver­kehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die ge­wöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte. 
Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 . Alternative 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines man­gelfreien Fahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Model auch nicht mehr beschafft werden könne. Den im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte -anders als das Berufungsgericht gemeint hat-ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sei. Vielmehr dürfte es -nicht anders als sei das betreffende Model noch lie­ferbar-im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäߧ 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls im Einzelfall feststellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit verhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 022/2019 des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2019 

 

Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ist auch bei einer „Renovierungsvereinbarung“ zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

 

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16 – bestätigt, dass ihm Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war dem Mieter bei Mietbeginn eine Wohnung in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden. Der von der Vermieterin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen. 

Die Besonderheit in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war, dass der Mieter mit der Vormieterin eine „Renovierungsvereinbarung“ getroffen hatte. In dieser Vereinbarung hatte der Mieter von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt. 

Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 22.08.2018 entschieden, dass eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Renovierungsvereinbarung – mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind – an den oben ausgeführten Grundsätzen nichts zu ändern vermag. Er hat dementsprechend entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. 

Quelle: BGH, Urteil vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16

Pressemitteilung Nr. 138/2018 des Bundesgerichtshofs vom 22.08.2018

Familienrecht

 

Zum Wechselmodell, bei dem das gemeinsame Kind getrennt lebender Eltern jeweils zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter lebt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) klargestellt, dass eine solche Umgangsregelung auch gegen den Willen eines Elternteils vor Gericht durchgesetzt werden kann.

Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die jeweils hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile dem Kindeswohl am besten entspricht und zum anderen, dass beide Elternteile miteinander kommunizieren und kooperieren können. 

Reiserecht

 

Zum 01.07.2018 ist die einmonatige Ausschlussfrist für Mängelansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter gestrichen worden.

Bei Pauschalreisen, die ab dem 01.07.2018 gebucht wurden, können Mängelansprüche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pauschalreise geltend gemacht werden. 

Nach wie vor müssen Reisemängel jedoch bereits während der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter oder seinem Repräsentanten vor Ort nachweisbar angezeigt und entsprechende Abhilfe verlangt werden.